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Anbringung von Rauchwarnmeldern durch die WE-Gemeinschaft in NRW bedenkenlos???, §§ 21 WEG, 49 a GKG, 511 Abs. 4 ZPO
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 167/14, 01.07.2015
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AG Bottrop, AZ: 20 C 25/15, 18.09.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschwerdewert gebührenwert Gebührenstreitwert Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rauchwarnmelder Rauchmelder Feuermelder Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäße Verwaltung
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- Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum; §§ 14 Abs. 3, 18, 19 WEG
- GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
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Leider hat das Landgericht dann auch noch die Berufung nicht zugelassen unter Hinweis auf diverse BGH-Entscheidungen, die jedoch allesamt andere Bundesländer und somit andere LBauOen betraf.
Das wurde vom LG Düsseldorf leider nicht ansatzweise erkannt. Denn nach der LBauO NW ist der tatsächliche Nutzer der Wohnung für die Wartung der Rauchwarnmelder zuständig und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dass das Landgericht mit seinem obiter dictum ziemlich daneben lag, zeigt die zutreffende Entscheidung des AG Bottrop 20 C 25/15 vom 18.09.2015.