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Wohnungseigentümergemeinschaft hat Beschlusskompetenz zur Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern; §§ 16 Abs. 2, 3, 21 Abs. 3 WEG; 49 Abs. 7 BauO NW
AG Ratingen, AZ: 11 C 121/14, 18.11.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG Ratingen überzeigt nicht. Das Amtsgericht hat verkannt, dass der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die Wartungspflicht von Rauchwarnmeldern gerade nicht dem Eigentümer, sondern dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung auferlegt hat. Das LG Düsseldorf (25 S 167/14) hat die Entscheidung mittlerweile (zu unrecht) unter Hinweis auf eine aktuelle BGH-Entscheidung (VIII ZR 216/14) bestätigt, dabei aber verkannt, dass der dem BGH zugrunde Sachverhalt nicht auf Nordrhein-Westfalen anwendbar ist, da die jeweiligen LBauOen insoweit erhebliche UNterschiede aufweisen. Das Amtsgericht Bottrop (20 C 25/15) hat insoweit zutreffend eine andere Rechtsaufassung vertreten. Auch das LG Braunschweig (6 S 449/13) ist unter Berücksichtigung der dortigen LBauO der Auffassung des BGH nicht gefolgt.
Verbundene Urteile
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AG Bottrop, AZ: 20 C 25/15, 18.09.2015
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LG Düsseldorf, AZ: 25 S 167/14, 01.07.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 216/14, 17.06.2015
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AG Halle, AZ: 99 C 2552/13, 14.03.2014
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LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
Ähnliche Urteile
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AG Heidelberg, AZ: 45 C 52/14, 22.10.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 238/11, 08.02.2013
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LG Hamburg, AZ: 318 S 245/10, 05.10.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rauchmelder feuermelder Beschlusskompetenz Beschlussfassung Rauchwarnmelder Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Landesbauordnung
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