Detailansicht Urteil
Zum Anspruch auf Abberrufung eines Verwalters / Rückwirkende Verwalterbestellung kann als Billigung zurückliegender Tätigkeit ausgelegt werden; §§ 21 Abs. 8, 23 Abs. 2 u. 4 WEG
LG München I, AZ: 36 S 247461/13, 12.03.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 32/14, 17.10.2014
-
OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterbestellung rückwirkende Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kurioses Nachbarrecht Mietminderung Einstimmigkeit Garage Schimmel Beschluss Veränderung Eigentümerversammlung Beirat Gegenabmahnung Anfechtungsklage Verkehrsunfall Telefonwerbung Wohnungseigentümer Miete Arzthaftung Teilungserklärung Makler Abschleppen Verwalter Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Abmahnung Kündigung Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Wurzeln Treppenlift Sondereigentum Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Tierhaltung Verwaltungsbeirat Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!