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Duldungsbescheid gegen Grundstückseigentümer wegen rückständiger Steuerschulden nur nach vorherigem Vollstreckungsversuch gegenüber Voreigentümer zulässig, §§ 77, 191 AO
VG Gelsenkirchen, AZ: 5 K 3808/15, 31.08.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop grundbesitzabgaben Grundsteuer Haftung Erwerber
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