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Einzelner Wohnungseigentümer kann keine gemeinschaftsbezogenen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen; §§ 21 Abs. 4, 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 22/15, 02.03.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatzanspruch ordnungsgemäße Verwaltung Beschlussausführung Umsetzung Vollzug Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Vergemeinschaftung
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