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Jahresabrechnung ist bedingungsfeindlich / Rückstände gehören nicht in die Jahresabrechnung; § 28 Abs. 3 WEG
AG Lüneburg, AZ: 39 C 295/15, 29.03.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Jahresabrechnung Abrechnungsspitze Verjährung Wirtschaftsplan Bedingung KOrrektur Vorbehalt Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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