Detailansicht Urteil
Anfechtungsklage oder Protokollberichtigung???
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 100/15, 23.12.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann Bottrop Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Wer vertritt die verwalterlose Eigentümergmeinschaft in einem Gerichtsverfahren? - Haftet ein Wohnungseigentümer für ein verursachtes Gerichtsverfahren?
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweitbeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Garage Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Veränderung Kündigung Abschleppen Telefonwerbung Beschluss Verwaltungsbeirat Protokoll Nutzungsentschädigung Schimmel Mietminderung Verwalter Wirtschaftsplan Makler Arzthaftung Einstimmigkeit Verkehrsunfall Abmahnung Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Teilungserklärung Gegenabmahnung Wurzeln Jahresabrechnung Tierhaltung Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Miete Kurioses Beirat Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Besteht keine Klarheit über den Inhalt eines Beschlusses oder über dessen Zustandekommen, sollte daher immer vorsorglich die Anfechtungsklage erhoben werden, um im laufenden Verfahren keine unangenehme Überraschung zu erleben.
Auf eine Protokollberichtigung kann dann die Klage immer noch umgestellt werden, sollte sich nur eine fehlerhafte Protokollierung herausstellen, da die Protokollberichtigung nach heute wohl h.M. nicht der Anfechtungsfrist des § 46 WEG unterliegt.