Detailansicht Urteil
Keine Nichtigkeit eines die Veräußerungszustimmung verweigernden WEG-Beschlusses
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/11, 20.07.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Schwerin, AZ: 11 C 141/13, 27.06.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zustimmung Veräußerung Wohnung Wohneigentum Negativbeschluss Grundbuch Verweigerung Zustimmungsverweigerung wichtiger Grund
Ähnliche Urteile
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Zur Verwalterhaftung bei der Bauüberwachung am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungsvertrag mit der WEG nicht zustande gekommen: Verwalter haftet nicht für entgangene Maklercourtage
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Veränderung Arzthaftung Abschleppen Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Wirtschaftsplan Beschluss Tierhaltung Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Makler Telefonwerbung Verkehrsunfall Kurioses Wurzeln Schimmel Kündigung Beirat Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Sondereigentum Treppenlift Jahresabrechnung Teilungserklärung Miete Anfechtungsklage Garage Protokoll Abmahnung Mietminderung Nachbarrecht Verwalter Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Hogenschurz, WEG, § 12 Rn. 51), wonach bei Fehlen eines wichtigen Grundes ein die Zustimmung verweigernder Beschluss nichtig ist. Somit sind zustimmungsverweigernde Beschlüsse nur noch anfechtbar. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Instanzgerichte dem BGH folgen werden.