Detailansicht Urteil
Zahlungsansprüche unterliegen nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EG-ZPO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (= § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/11, 02.03.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Marl Essen Oberhausen Mülheim Gladbeck Dorsten Schiedsamt Schiedsmann Schiedsfrau Schiedsverfahren Schlichtungsverfahren 906 BGB Geldforderung Zahlungsanspruch Zahlungsklage § 53 JustG
Ähnliche Urteile
- Keine Hausgeldzahlung ohne Wirtschaftsplan; § 28 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück der WEG ohne ausdrückliche Regelung unzulässig; §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
- Fehlerhafte Protokollierung führt auch bei unberechtigter Weigerung zur Unterschrift zur Anfechtung aller Beschlüsse; § 23 WEG
- Bei Unterlassungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden; § 48 WEG
- Bei Umfirmierung von Einzelfirma in GmbH Verwalterneuwahl erforderlich; § 27 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Veränderung Einstimmigkeit Protokoll Abschleppen Arzthaftung Treppenlift Sondereigentum Organisationsbeschluss Verwalter Tierhaltung Jahresabrechnung Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Nachbarrecht Mietminderung Wurzeln Verwaltungsbeirat Schimmel Wirtschaftsplan Abmahnung Garage Kündigung Beschluss Gegenabmahnung Nutzungsentschädigung Kurioses Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Miete Telefonwerbung Makler Beirat Wohnungseigentümer Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!