Detailansicht Urteil
Verwalter haftet für Kosten eines Anfechtungsverfahrens bei fahrlässig fehlerhafter Beschlussfassung; §§ 14 Nr. 4, 27, 49, WEG, 280 BGB
LG Berlin I, AZ: 85 S 98/16, 02.02.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 15/14, 07.07.2016
-
LG Hamburg, AZ: 318 T 10/16, 24.06.2016
-
AG Germersheim, AZ: 4 C 13/15 WEG, 04.05.2016
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/15, 02.06.2015
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung § 49 WEG Wohnungseigentümerbeschluss Wohnungseigentümerversammlung frank DOhrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
- Schadenersatzansprüche wegen Säumnisse des Verwalters müssen gegenüber der GdWE geltend gemacht werden; §§ 18 Abs. 1 und 2; 27 WEG; 280 BGB
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Veränderung Tierhaltung Sondereigentum Abschleppen Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Nachbarrecht Arzthaftung Wurzeln Wohnungseigentümer Einstimmigkeit Kurioses Teilungserklärung Abmahnung Beschluss Verwaltungsbeirat Organisationsbeschluss Verwalter Eigentümerversammlung Kündigung Verkehrsunfall Miete Makler Telefonwerbung Mietminderung Treppenlift Gemeinschaftseigentum Schimmel Garage Wirtschaftsplan Beirat Protokoll Gegenabmahnung Anfechtungsklage
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen eine gefestigte Rechtsprechung machen die Gerichte selten von § 49 WEG Gebrauch, dem Verwalter die Kosten aufzuerlegen.
Dies hindert die Wohnungseigentümer natürlich nicht, den Verwalter in einem anschließenden Haftungsprozess aus § 280 BGB auf Erstattung der Verfahrenskosten in Anspruch zu nehmen.
Das einzige Risiko eines solchen Vorgehens für die Wohnungseigentümer besteht darin, dass die Gerichte das Verschulden des Verwalters unterschiedlich beurteilen. Eine Haftung kommt nur bei einer (z.T. nur grob) fahrlässigen Pflichtverletzung in Betracht.
Für eine Säumnis des Verwalters, drei Angebote bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen vor der Beschlussfassung einzuholen, hat das LG Berlin nunmehr im Sinne der Wohnungseigentümer entschieden.