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Spitzboden darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden/ Zum Abstellen eines Wohnmobils zum Beladen/ Zum Erstattungsanspruch gegen Miteigentümer wegen verauslagter Kosten
LG Dortmund, AZ: 1 S 5/19, 19.11.2019
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AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 71/16, 14.12.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop
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- Zu baulichen Veränderungen (Kamera, Gartenlaube, Versorgungsleitung) am Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümers ohne Gestattung der Gemeinschaft; § 20 WEG
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
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Erwas überraschend war die großzügige Gestattung eines Eigentümers zum Abstellen eines Wohnmobils auf dem Gemeinschaftsgrundstück für die Dauer von immerhin 45 Minuten. Bisher war lediglich ein kurzes Halten zum Be- und Entladen von der Rechtsprechung gestattet.
Konträr zum LG Frankfurt (2-13 S 71/16) hat sich das LG Dortmund zu der Frage entschieden, ob ein Eigentümer, der für eine Zweier-Gemeinschaft Rechnungen bezahlt hat, den verauslagten Betrag anteilig von dem anderen Wohnungseigentümer oder von der Gemeinschaft zurückerlagen kann.
Das LG Frankfurt vertrat die Auffassung, dass auch in einer Zweier-WEG ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Eigentümer nicht in Betracht kommt. Notfalls muss er die Beschlussfassung einer Jahresabrechnung erzwingen.
Das LG Dortmund war auf die Argumente des LG Frankfurt leider nicht eingegangen und hatte seine Entscheidung ohne weiteres auf den obligatorischen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB gestützt.