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Auch unberechtigte Ausgaben gehören in die Jahresabrechnung/Zur fehlerhaften Anwendung des Kostenverteilerschlüssels, §§ 16 Abs. 2, 3 und 4; 28 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 156/10, 04.03.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Kostenverteilerschlüssel Kostenschlüssel unberechtigte Ausgaben sachfremde falsche unzulässige Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung Abrechnung Jahresabrechnung Verwalter Haftung Regress Entlastung Eigentümerversammlung
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Auch wenn das vorliegende Urteil der einhelligen Rechtsprechung entspricht, zeichnet sich diese Entscheidung nicht durch einen effektiven Rechtsschutz aus. Die Entscheidung mit dem Liquiditätsinteresse der Gemeinschaft zu rechtfertigen, stößt spätestens dort auf Bedenken, wo Jahresabrechnugnen oder Wirtschaftspläne aus weit unbedeuteren Fehlern aufgehoben werden, ohne sich über das Liquiditätsinteresse Gedanken zu machen.
Von der fehlerhaften Einstellung unberechtigter Forderungen in die Jahresabrechnung strikt zu trennen sind die Forderungen, die der Gemeinschaft durch die Jahresabrechnung auferlegt worden sind, obwohl die Teilungserklärung bestimmte Kosten dem jeweiligen Sondereigentümer auferlegt haben. Hierbei handelt es sich um fehlerhafte Kostenverteilungen, die immer zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Beschlussfassung führen und bei einer Anfechtungsklage aufgehoben werden.