Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer können die Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum an sich ziehen, § 12 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/10, 13.05.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustimmung Veräußerung Verkauf Verkäufer Kauf Käufer Alteigentümer neuer Eigentümer Verwalterzustimmung Teilungserklärung Ersetzung Gemeinschaft Eigentümergemeinschaft
Ähnliche Urteile
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
- Schadenersatzansprüche wegen Säumnisse des Verwalters müssen gegenüber der GdWE geltend gemacht werden; §§ 18 Abs. 1 und 2; 27 WEG; 280 BGB
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Es kann nur Einen geben!!! Unrechtmäßiger zweiter Verwalter haftet als vollmachtloser WEG-Verwalter
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Sondereigentum Verwalter Garage Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Abschleppen Anfechtungsklage Tierhaltung Nutzungsentschädigung Jahresabrechnung Wohnungseigentümer Kündigung Telefonwerbung Verkehrsunfall Abmahnung Arzthaftung Mietminderung Veränderung Miete Teilungserklärung Wirtschaftsplan Schimmel Nachbarrecht Makler Eigenbedarfskündigung Treppenlift Kurioses Wurzeln Gemeinschaftseigentum Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Beschluss Beirat Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!