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Wohnungseigentümer kann weiterhin Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach baulichen Veränderungen geltend machen; §§ 9a, 14 WEG; 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 299/19, 07.05.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
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Hierzu gehört insbesondere auch die Sichtbeeinträchtigung, so dass auch künftig der Beseitungsanspruch bei optischer Veränderung mit Auswirkung auf das Sondereigentum ein Individualrecht des einzelnen Wohnunsgeigentümers darstellt.
Lediglich völlig geringfügigen Beeinträchtigungen, die sich nicht auf das Sondereigentum auswirken, wurden durch § 9a WEG die Klagebefugnis des Einzelnen entzogen.