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Eigentümer durfte wegen der Corona-Pandemie nicht an WEG-Versammlung teilnehmen - alle Beschlüsse sind nichtig
AG Hannover, AZ: 407 C 3835/21, 22.10.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung
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- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum; §§ 14 Abs. 3, 18, 19 WEG
- Verwirkung der Duldungspflicht bei Verjährung des Beseitigungsanspruchs einer baulichen Veränderung; §§ 9a Abs. 2, 16, 14 WEG; 195, 199, 214, 985, 1004 BGB
- GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
- WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
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Die Entscheidung des AG Hannover dürfte dagegen mit der geänderte Gesetzlage bzgl. der abgewiesenen Klage nicht vertretbar sein. Das Amtsgericht hat insoweit die seit dem 01.12.2020 geltende Rechtslage verkannt. Ein Problem, das derzeit bei nahezu allen Amtsgerichten zu unnötigen Berufungen führt.
Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Gesamtjahresabrechnung durch einen Vermögensbericht zu ersetzen. Damit unterliegt die Gesamtjahresabrechnung nicht mehr der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer und somit auch nicht mehr der Anfechtung.
Ist die Vermögensaufstellung fehlerhaft, muss die Gemeinschaft auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Vermögensaufstellung in Anspruch genommen werden. Dies war vorliegend auf Klägerseite auch erfolgt, vom Amtsgericht aber nicht erkannt worden.