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7,5-fache Abrechnungsspitze ist streitwertmaßgebend (sehr zweifelhaft); §§ 39, 49 GKG
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Im Ergebnis kann die Auffassung des LG Lüneburg nicht richtig sein. Ein Wohnungseigentümer, der aufgrund einer falschen Abrechnung 1,00 € nachzahlen muss, anstatt bei einer richtigen Abrechnung 700,00 EUR Gutschrift ausgekehrt erhält, hat einen nicht berufungsfähigen Streitwert von 1,00 € x 7,5 = 7,50 €, obwohl sein Interesse allein bei der Abrechnungsspitze bei 701,00 € liegt.
Auch ist nicht nur das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an seiner Abrechnungsspitze zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, d.h. an einer richtigen Abrechnung.
Eine Änderung der Abrechnungsspitze eines einzelnen Wohnunsgeigentümers hat zwangsläufig zur Folge, dass alle Einzelabrechnungen fehlerhaft sind, da die Reduzierung der Kosten eines Eigentümers, zwangsläufig zur Erhöhung der Kosten der anderen Wohnungseigentümer führen muss. Häufig dürften sogar mehrere Eigentümer auf beiden Seiten betroffen sein.