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Fristlose Kündigung, wenn Mieter Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vollstreckt, die Mängel nicht beseitigt und weiter die Mieten kürzt, weil die Mängel nicht behoben sind?
AG Bottrop, AZ: 8 C 39/23, 24.04.2025
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Hat der Vermieter den Vorschuss zur Mängelbeseitigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfüllt, ist auch die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung erfüllt. Der Vermieter hat keinen Einfluss mehr auf den Fortschritt der weiteren Arbeiten.
Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum hier die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Mieters zu Lasten des Vermieters gehen sollen.
Für das Ergebnis der Entscheidung kam es hierauf nicht mehr an.