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Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweibeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/24 WEG, 25.07.2025
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§§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
1. Wird eine Anfechtungsklage wegen fehlerhafter Adressangabe der Verwaltung verspätet nach erneuter Übersendung an die richtige Adresse zu gestellt, ist die Klagefrist nicht mehr gewahrt.

2. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf null reduziert.

Ist ein Beschluss ordnungswidrig, erwächst daraus keine Ermessensreduzierung auf Null, also darauf, mit einem Zweitbeschluss eine Regelung, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu treffen.

3. Die Möglichkeit, sich gegen Störungen, die von den aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses umgesetzten baulichen Veränderungen bzw. deren Nutzung ausgehen, zur Wehr zu setzen, bleibt davon unberührt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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