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fristlose Kündigung eines Mieters einer Wohnung muss schriftlich begründet werden; §§ 569 Abs. 4, 543 Abs. 3 S. 1 BGB
AG Gladbeck, AZ: 11 C 44/13, 23.04.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das Amtsgericht Gladbeck gibt in seiner Entscheidung die h.M. in der Rechtssprechung wieder, wonach im Wohnraummietrecht eine fristlose Kündigung zu begründen ist und die fristlose Kündigung auch bei einer Gesundheitsgefährdung des Mieters erst dann ausgesprochen werden darf, wenn dem Vermieter erfolglos eine Abhilfefrist gesetzt wurde (BGH, VIII ZR 182/06). Auch dass die Kündigung zeitnah zu erfolgen hat, ist jüngst vom BGH erneut bestätigt worden. Die in der Rechtsprechung vertretende Frist zum Ausspruch der fristlosen Kündigung hängt vom Einzelfall ab. In der Regel sollte die Kündigung innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis erfolgen. Der BGH (VIII ZR 191/10) hat in einem Einzelfall auch schon eine Kündigungsfrist bis zu vier Monaten akzeptiert. Im vorliegenden Verfahren waren neun Monate in jedem Falle zu lang.
Verbundene Urteile
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KG Berlin, AZ: 8 U 246/11, 17.12.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/10, 04.05.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 182/06, 18.04.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schimmel Kündigung fristlose Fristsetzung Abmahnung Gesundheitsgefährdung Mieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop entbehrlich Mieter Vermieter
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