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Errichtung eines Gebäudes sind für Anforderungen an den Trittschallschutz maßgeblich; §§ 535, 536 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 355/03, 06.10.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Trittschall Trittschutz Dämmung Boden Lärm Belästigung Lärmbelästigung Ruhestörung tritte DIN Zeitpunkt Errichtung Erweiterung des Gebäudes
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