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Hat das erstinstanzliche Gericht in einer nicht zulässigen Form (Beschluss statt Urteil) entschieden, so ist Beschwerde zwar statthaft, ist die Beschwerde von Amts wegen zu verweisen; §§ 17a GVG; 62 WEG, 46 WEG a.F.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 22/09, 05.05.2009
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LG Essen, AZ: 9 T 29/08, 25.11.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschwerde Berufung rechtsmittel Zuständigkeit zulässiges Zulässigkeit falsches Rechtsmittel verweisung
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Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Verweisung erst in der zweiten Instanz erfolgte, da vorliegend die Besonderheit bestand, dass das erstinstanzliche Gericht für beide Verfahrensarten zuständig war.
Die Entscheidung entspricht insoweit der h.M.
Die weitere Feststellung des OLG Hamm, dass die Zuständigkeit in WEG-Vefahren aufgrund der Gesetzesreform zum 01.07.2007 vom Eingang der Klage beim Prozessgericht und nicht vom Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht abhängt, war umstritten. Dieser Streit spielte nur in der Übergangszeit zum neuen WEG-Recht eine Rolle und ist heute Rechtsgeschichte.