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Ein Katzennetz mit Ständerwerk an einem Balkon ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1 S. 1, 14 Nr. 1 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 130/10, 10.05.2011
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OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 44/98, 09.03.1998
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche veränderung ästhetischer Gesamteindruck Optik optischer Zustimmung Wohnungseigentümer Beseitigung Unterlassen Rechtsanwalt Franbk DOhrmann Bottrop Katzen Fangnetz
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- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
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