Detailansicht Urteil
Teileigentum ist dem Wohnungseigentum bei der Stimmrechtsverteilung gleichgestellt; § 1 Abs. 6, 25 Abs. 2 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer Teileigentum Wohneigentum Abstimmung Stimmrechte Stimmrechtsverteilung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- Nur die Juristische Person - nicht deren gesetzlicher Vertreter - kann zum Beirat bestellt werden; § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Zum rechtmäßigen Ausschluss von einer Eigentümerversammlung - Zu den Grenzen einer Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Teilungserklärung Miete Verwalter Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Kurioses Beschluss Sondereigentum Protokoll Nachbarrecht Verkehrsunfall Wirtschaftsplan Arzthaftung Einstimmigkeit Abmahnung Gegenabmahnung Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Kündigung Organisationsbeschluss Beirat Treppenlift Makler Gemeinschaftseigentum Mietminderung Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Garage Abschleppen Schimmel Telefonwerbung Veränderung Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Einziger Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum ist die bauliche Eignung und Zweckbestimmung des Sondereigentums. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG), Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienende Räumen (§ 1 Abs. 3 WEG).
Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.