Detailansicht Urteil
Teileigentum ist dem Wohnungseigentum bei der Stimmrechtsverteilung gleichgestellt; § 1 Abs. 6, 25 Abs. 2 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 4523/11, 13.01.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer Teileigentum Wohneigentum Abstimmung Stimmrechte Stimmrechtsverteilung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zum rechtmäßigen Ausschluss von einer Eigentümerversammlung - Zu den Grenzen einer Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Abschleppen Mietminderung Schimmel Verkehrsunfall Beirat Telefonwerbung Veränderung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Kurioses Gegenabmahnung Nutzungsentschädigung Makler Teilungserklärung Verwalter Abmahnung Anfechtungsklage Kündigung Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Miete Wurzeln Gemeinschaftseigentum Garage Protokoll Wirtschaftsplan Beschluss Tierhaltung Arzthaftung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Einziger Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum ist die bauliche Eignung und Zweckbestimmung des Sondereigentums. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG), Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienende Räumen (§ 1 Abs. 3 WEG).
Wird daher in einer Teilungserklärung nur der Begriff Wohnungseigentümer verwendet, umfasst dieser nicht lediglich die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer.