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§ 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietraum nicht anwendbar
KG Berlin, AZ: 8 W 64/13, 05.09.2013
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AG Hanau, AZ: 34 C 170/13, 17.09.2013
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LG Köln, AZ: 1 T 147/13, 12.06.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Räumung gewerbliches Mietrecht analog Analogie Räumungsprozess Mieter Mietrückstand Zwangsvollstreckung einstweilige verfügung anordnung vorläufiger rechtsschutz rechtschutz Wohnung Gewerberaum Ladenlokal Geschäftsraummietvertrag Geschäftsraum gewerblicher Mietvertrag
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§ 940a ZPO wollte vor der Gesetzesreform die Räumung von Wohnraum per einstweiliger Verfügung erschweren, nicht ermöglichen. Durch die Einführung von § 940a Abs. 2 und 3 ZPO sollte eine Erleichterung des einstweiligen Rechtsschutzes des Vermieters von Wohnraum geschaffen werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass einstweilige Räumungsverfügungen im Gewerbemietrecht faktisch ausgeschlossen sein sollen. Vielmehr dürfte für gewerblich vermietete Räume die allgemeinen Regeln des Verfügungsrechts gelten.
Insoweit verbleibt aber ein Wertungswiderspruch, wenn aufgrund des neu geschaffenen § 940a Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung im Wohnraummietrecht leichter durchzusetzen ist als im Gewerbemietrecht, der diese Vereinfachung eines Verfügungsgrundes nicht vorsieht.