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Neuste Urteile

Ein Wohnungseigentümer haftet nicht für Undichtigkeiten an der Außenfassade, wenn er ohne Beschluss seine Fenster im Rahmen der Fassadensanierung austauscht und im nachhin Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden, die auch schon vor dem Fenstertausch vorhanden waren.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/25, 17.10.2025
Das Anbringen einer Kameraattrape an der Fassade eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenhauses stellt bereits aufgrund der damit einhergehenden Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.

Die Neuerrichtung eines zerstörten Gartenhauses ist ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht zulässig und ist auf Verlangen der WEG abzureißen. Auch eine bloße Sanierung hätte einer Gestattung der WEG bedurft.

Ein Wohnungseigentümer darf ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft keine Leitungssysteme und Bauteile erneuern, auch wenn aufgrund der Baufälligkeit der bestehenden Anlage Sanierungsbedarf bestanden hat.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 20/25, 14.10.2025
Auch der Schlüsseleinwurf des Mieters in den Briefkasten des Vermieters stellt einen Rückerhalt der Mietsache dar.

Durch den Einwurf der Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters - und nicht in den zu dem Mietobjekt gehörenden Briefkasten - ist der Rückerhalt der Mietsache gegeben, ab diesem Zeitpunkt war nur noch der Kläger, nicht aber der Beklagte noch in der Lage auf die Mietsache tatsächlich zuzugreifen. Durch den Schlüsseleinwurf ist der Besitzaufgabewille des beklagten Mieters nach außen manifest geworden.
LG Essen, AZ: 10 S 22/25, 11.09.2025
1. Ein Alleineigentümer kann Beschlüsse fassen, die auch für spätere Wohnungseigentümer Bindungswirkung entfalten. Es bedarf keiner formalen Durchführung einer Eigentümerversammlung. An die Form dieser Beschlüsse sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, so dass bauliche Massnahmen allein mit deren Umsetzung als beschlossen gelten.

2. Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Soll einer baulichen Maßnahme zugestimmt werden, muss das Ausmaß, etwa durch Beschreibung oder Beifügung von Plänen, hinreichend deutlich gemacht werden.

Eine Besprechung der näheren Ausgestaltung auf der Versammlung hilft nicht weiter, wenn sich diese Gesprächsinhalte nicht in der Beschlussfassung widerspiegeln und der Beschluss daher nicht "aus sich heraus" verständlich ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 19/25, 01.09.2025
Auch einer juristischen Person kommt ein Persönlichkeitsschutz gemäß Art. 2 Abs. 4 des GG zu Gute, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsgemäße Funktionen und ihre soziale Weltgeltung beschränkt wird.

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist nicht betroffen, wenn es sich bei den Äußerungen nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt.

Gegensätzliche Behauptungen in einem Zivilverfahren (hier: Rechtstreit über Mietmängel) stellen keinen Straftatbestand dar, sondern sind dem Zivilverfahren immanent.

Wird dem Verfahrensgegener eine Frist zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gesetzt und diese trotz Fälligkeit nicht gezahlt, ist eine erneute Mahnung erforderlich, um einen Zahlungsverzug zu begründen.
LG Essen, AZ: 11 O 266/24, 27.08.2025
Grundsätzlich sind ehrenkränkende Äußerungen in gerichtlichen oder sonst rechtlich geordneten Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, privilegiert und können regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen angegriffen werden.

Mit der Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozess unterlaufen werden könnte.
AG Fürstenfeldbruck, AZ: 7 C 1043/24, 20.08.2025
Ist das (Nicht-)Bestehen eines gesetzlichen, insbesondere nachbarrechtlichen Anspruchs der Beklagten, von den Klägern die Kündigung des Mietvertrages mit den Mietern zu verlangen, streitgegenständlich, ist weder § 9 ZPO, noch § 41 GKG anwendbar.

Dennoch ist § 9 ZPO als Grundlage heranzuziehen und der Streitwert auf die zweifache Jahresmiete zu schätzen.
OLG Hamm, AZ: I-5 W105/23, 28.07.2025
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Beseitigung und Wiederherstellung ist nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in welchem die Veränderung erfolgte aufgrund der regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.

Im Rahmen einer Zweier-Gemeinschaft muss sich die GdWE das Wissen bzw. die Kenntnisse der einzelnen Wohnungseigentümer ohne Weiteres als eigene zurechnen lassen.

Zwar kann in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung einer (rechtswidrigen) Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Allerdings unterliegt die Geltendmachung dieses Anspruchs auch den Grundsätzen der Verwirkung.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 27/23 WEG, 25.07.2025