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Neuste Urteile

Ein Wohnungseigentümer haftet nicht für Undichtigkeiten an der Außenfassade, wenn er ohne Beschluss seine Fenster im Rahmen der Fassadensanierung austauscht und im nachhin Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden, die auch schon vor dem Fenstertausch vorhanden waren.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/25, 17.10.2025
Das Anbringen einer Kameraattrape an der Fassade eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenhauses stellt bereits aufgrund der damit einhergehenden Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.

Die Neuerrichtung eines zerstörten Gartenhauses ist ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht zulässig und ist auf Verlangen der WEG abzureißen. Auch eine bloße Sanierung hätte einer Gestattung der WEG bedurft.

Ein Wohnungseigentümer darf ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft keine Leitungssysteme und Bauteile erneuern, auch wenn aufgrund der Baufälligkeit der bestehenden Anlage Sanierungsbedarf bestanden hat.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 20/25, 14.10.2025
Ein Verwalter handelt nicht grob pflichtwidrig, wenn er einen falschen Versammlungsort wählt und die dort gefassten Beschlüsse wegen dieses Einwands erfolgreich angefochten werden.

Eine Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, eine Bescheinigung nach § 35a EStG zu erteilen. Diejenigen Wohnungseigentümer, die eine solche Bescheinigung benötigen, können sich selbst an die Verwaltung wenden und die Bescheinigung gegen Zahlung einer Mehrvergütung anfordern.
LG Aurich, AZ: 1 S 75/25, 07.10.2025
Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.

Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 206/24, 26.09.2025
Auch der Schlüsseleinwurf des Mieters in den Briefkasten des Vermieters stellt einen Rückerhalt der Mietsache dar.

Durch den Einwurf der Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters - und nicht in den zu dem Mietobjekt gehörenden Briefkasten - ist der Rückerhalt der Mietsache gegeben, ab diesem Zeitpunkt war nur noch der Kläger, nicht aber der Beklagte noch in der Lage auf die Mietsache tatsächlich zuzugreifen. Durch den Schlüsseleinwurf ist der Besitzaufgabewille des beklagten Mieters nach außen manifest geworden.
LG Essen, AZ: 10 S 22/25, 11.09.2025
1. Ein Alleineigentümer kann Beschlüsse fassen, die auch für spätere Wohnungseigentümer Bindungswirkung entfalten. Es bedarf keiner formalen Durchführung einer Eigentümerversammlung. An die Form dieser Beschlüsse sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, so dass bauliche Massnahmen allein mit deren Umsetzung als beschlossen gelten.

2. Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Soll einer baulichen Maßnahme zugestimmt werden, muss das Ausmaß, etwa durch Beschreibung oder Beifügung von Plänen, hinreichend deutlich gemacht werden.

Eine Besprechung der näheren Ausgestaltung auf der Versammlung hilft nicht weiter, wenn sich diese Gesprächsinhalte nicht in der Beschlussfassung widerspiegeln und der Beschluss daher nicht "aus sich heraus" verständlich ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 19/25, 01.09.2025
Auch einer juristischen Person kommt ein Persönlichkeitsschutz gemäß Art. 2 Abs. 4 des GG zu Gute, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsgemäße Funktionen und ihre soziale Weltgeltung beschränkt wird.

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist nicht betroffen, wenn es sich bei den Äußerungen nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt.

Gegensätzliche Behauptungen in einem Zivilverfahren (hier: Rechtstreit über Mietmängel) stellen keinen Straftatbestand dar, sondern sind dem Zivilverfahren immanent.

Wird dem Verfahrensgegener eine Frist zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gesetzt und diese trotz Fälligkeit nicht gezahlt, ist eine erneute Mahnung erforderlich, um einen Zahlungsverzug zu begründen.
LG Essen, AZ: 11 O 266/24, 27.08.2025
Es ist nicht treuwidrig, wenn der Vermieter das Fahrzeug seinen Mieters abschleppen lässt, wenn der Vermieter seinen Mieter vorher aufgefordert, auf dem Grundstück nicht zu parken.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Mieter anlässlich seines Umzuges kurzzeitig auf dem Grundstück parkt.
LG Essen, AZ: 10 S 21/25, 21.08.2025