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Ist das (Nicht-)Bestehen eines gesetzlichen, insbesondere nachbarrechtlichen Anspruchs der Beklagten, von den Klägern die Kündigung des Mietvertrages mit den Mietern zu verlangen, streitgegenständlich, ist weder § 9 ZPO, noch § 41 GKG anwendbar.

Dennoch ist § 9 ZPO als Grundlage heranzuziehen und der Streitwert auf die zweifache Jahresmiete zu schätzen.
OLG Hamm, AZ: I-5 W105/23, 28.07.2025
Ist ein Beschluss zur Gestattung baulicher Veränderungen ordnungswidrig, erwächst daraus keine Ermessensreduzierung auf Null, also darauf, mit einem Zweitbeschluss eine Regelung, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu treffen.

Die Möglichkeit, sich gegen Störungen, die von den aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses umgesetzten baulichen Veränderungen bzw. deren Nutzung ausgehen, zur Wehr zu setzen, bleibt davon unberührt.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/24 WEG, 25.07.2025
1. Eine geringe Kostenabweichung aufgrund eines fehlerhaften Verteilerschlüssel führt nicht zur Anfechtung des Wirtschaftsplans, da das Liquiditätsinteresse der GdWE nach der Rechtsprechung des BGH besonders schützenswert ist.

2. Beschließt die GdWE, dass dem Verwalter ein von ihm angeblich gewährtes Darlehn zurückzuzahlen sei, muss auf der Versammlung geklärt sein, ob die GdWE überhaupt zu Rückzahlungen verpflichtet ist. Dazu muss den Eigentümern mitgeteilt worden sein, wozu die Gelder verwandt worden seien.

Auch muss geklärt sein, ob es sich tatsächlich um ein Darlehn oder um eine Liquiditätshilfe handelt.

Allein der Nachweis von Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto lässt keine Rückschlüsse auf den Grund der Zahlung zu.
LG Dortmund, AZ: 1 S 216/24, 17.06.2025
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Unterlassen von Verwalterhandlungen gegen einen unberechtigt für die Gemeinschaft auftretenden WEG-Verwalter.

Führt der vollmachtlose Scheinverwalter ein Gerichtsverfahren im Namen der Gemeinschaft, haftet er für die Verfahrenskosten des verlorenen Prozesses.
AG Bottrop, AZ: 20 C 26/24, 13.06.2025
Aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ergibt sich nicht nur ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters als Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG, sondern auch, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG der Hausverwalter im Sinne von § 26 a WEG zertifiziert sein muss.

Lehnt die Mehrheit der Eigentümer die Abberufung eines bestellten, aber nicht zertifizierten Verwalters ab, kann die Abberufung im Wege der Beschlussersetzungsklage geltend gemacht werden.
AG Hannover, AZ: 483 C 611 6/24, 21.05.2025
Für die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung ist allein auf den Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist abzustellen, nicht den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
AG Bocholt, AZ: 21 C 101/23, 16.05.2025
Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.

Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung.
LG Essen, AZ: 2 O 430/24, 08.05.2025
Aus der Begründetheit der Hilfswiderklage des Mieters auf Herausgabe der Wohnung folgt die Unbegründetheit der Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes. Dies ergibt sich bei einer sogenannten petitorischen Widerklage, mit welcher die Beklagte ihr Eigentumsrecht geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 864 Abs. 2 BGB erlischt der Besitzanspruch, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstand verlangen kann.
AG Bottrop, AZ: 12 C 11/25, 05.05.2025