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Der Beschluss über den Wirtschaftsplan begründet eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der dort festgesetzten Hausgeldzahlungen. Durch den Beschluss über die nachfolgende Jahresabrechnung soll hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände kein neuer Anspruch begründet werden (BGH NJW 1996, 725).

Die Einnahmen bzgl. offener Hausgeldforderungen aus einem vorherigen Abrechnungszeitraum dürfen nicht in die Einzelabrechnung eingestellt werden und damit auch nicht auf die Eigentümer umgelegt werden. Diese sind vielmehr nur in die Jahresgesamtabrechnung als Einnahmeposten einzustellen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/17, 29.01.2018
Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.

Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Eine Berufung ist nicht fristgerecht begründet, wenn sie lediglich auf einen erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz bezug nimmt.

Wird ein fristwahrender Schriftsatz zu einem falschen Aktenzeichen eingereicht, so liegt es in der Risikosphäre der jeweiligen Partei, wenn dieser Schriftsatz bei der Entscheidungsfindung nicht mehr Berücksichtigung gefunden hat.

Ein beschlossener und noch gültiger Wirtschaftsplan ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 33/17, 15.05.2017
Gerichtskosten eines Anfechtungsverfahrens dürfen nicht den Wirtschaftsplan eingestellt werden.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung (hier: Aluminiumabschlusskante am Garagendach), wenn diese im Zusammenhang mit Instandsetzungsmassnahmen erfolgt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/16, 01.02.2017
Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann nicht mit der Maßgabe genehmigt werden, erkannte Fehler mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren.

Zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist erforderlich, dass dieser zum Zeitpunkt der Abstimmung in schriftlicher Fortm vorliegt.

Die Verlegung einer Wasserleitung durch das Haus der WEG zur Versorgung des Nachbargrundstücks hat mit einer Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks nichts zu tun und widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017
Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer erfordern als Anspruchsgrundlage eine entsprechende beschlussfassung.

Daran fehlt es, wenn ein Beschluss nicht gefasst oder aber erfolgreich angefochten wurde.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, aus dem Wirtschaftsplan noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche im Rahmend er Jahresabrechnung erneut zu beschließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
Voraussetzung für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern ist das Bestehen eines gültigen Wirtschaftsplans. Fehlt es daran, so kann Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen geltend machen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016
Wird ein Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel beschlossen, besteht die Zahlungspflicht solange fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Ein so beschlossener Wirtschaftsplan unterliegt nicht der Verjährung.

Für die Prozessführungsbefugnis eines Verwalters reicht es aus, wenn er im Verwaltervertrag ermächtigt wurde, säumige Wohnungseigentümer zu mahnen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 175/16, 25.10.2016
Da die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden ist, darf der Verwalter nicht ohne weiteres zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgreifen.

Als zulässige Liquiditätshilfe im Fall von Liquiditätsengpässen dient die Instandhaltungsrücklage nur, wenn der Eingang der vorübergehend aus der Liquiditätsrücklage entnommenen Mittel prinzipiell im Wirtschaftsplan zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
LG München I, AZ: 36 S 3310/16, 14.07.2016
Werden Positionen in die Jahresabrechnung, die - wie Beitragsrückstände - ihrer Art nach generell nicht zu den Bestandteilen einer Abrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG gehören, gleichwohl in die Abrechnung aufgenommen, fehlt den Wohnungseigentümern hinsichtlich solcher abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen.

Eine unter einer Bedingung erfolgende Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der ausgesprochenen Bedingung und seiner damit verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig.
AG Lüneburg, AZ: 39 C 295/15, 29.03.2016
Nach überwiegender Ansicht ist ein Beschluss über eine Jahresabrechnung i.S.v. § 139 BGB teilbar. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten bleibt.

Einer teilweise Aufrechterhaltung der Abrechnungsspitzen - hinsichtlich der übrigen Positionen - steht entgegen, dass dieses zu einer erheblichen Umgestaltung der Abrechnungen führen würde und nicht ersichtlich ist, dass auch hinsichtlich der Abrechnungsspitzen die Wohnungseigentümer eine entsprechende "Rumpfabrechnung" beschlossen hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 225/13, 09.03.2016
Eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endkontenbestand widerspricht der ordnungsgemäßem Verwaltung.

Dabei müssen sich Kontostände aus der Abrechung ergebe. Es genügt nicht, wenn die Kontoauszüge im Gerichtstermin vorgelegt werden.

Sind in der Jahresabrechnung die tatsächlichen Zahlungen eingestellt, führt dies zur Nichtigkeit der Abrechung.
LG Dortmund, AZ: 1 S 183/15, 29.09.2015
Weist eine Jahresabrechnung mehrere Mängel auf, die das Gesamtgefüge in Unordnung bringt, ist es nicht gerechtfertigt, nur einzelne Positionen aus der Abrechnung zu korrigieren und im Übrigen die Abrechnung bestehen zu lassen.

Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.

Beruht der Wirtschaftsplan auf eine derart fehlerhafte Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 7/15, 25.08.2015
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).

Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG bedarf der Verwalter zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für die WEG einer Ermächtigung durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Klage.

Fehlt eine Ermächtigung durch Beschluss oder Vereinbarung, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Verwalters als unzulässig abzuweisen.

Verjährte Ansprüche aus dem Wirtschaftplan leben durch eine spätere Jahresabrechnung nicht wieder auf.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 113/14, 18.06.2015
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eines Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren kann bei Versäumung der Berufungsfrist wegen Einlegung der Berufung beim falschen Gericht eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis auf die fehlerhafte Belehrung beruht.

Eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) kann nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 2/15, 02.06.2015
1. Der Beschluss über einen Wirtschaftsplan eines Jahres kann auch noch im Dezember gefasst werden, wenn eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den übrigen Wohnungseigentümern bereits entrichteten Wohngeldvorauszahlungen (sowie für die Einforderung etwaiger Rückstände) geschaffen werden soll.

2. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung.

3. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung, § 25 Abs. 5 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 S 133/14, 11.03.2015
Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die laufenden Hausgelder zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der zwangsverwalteten Wohnung erzielt hat.

Unbedenklich ist eine beschlossene Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 77/14, 03.02.2015
Hausgeld wird erst durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldet. Da eine Jahresabrechnung erst beschlossen werden muss, entsteht die Forderung aus einer Jahresabrechnung frühestens mit Beschlussfassung.

Die Verjährung dieser Forderung beginnt demnach auch erst zu diesem Zeitpunkt

Die Abrechnungsspitze ist die Differenz des in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrages abzüglich der im betreffenden Wirtschaftsjahr gleisteten Zahlungen (?).
AG Oberhausen, AZ: 34 C 26/14, 02.12.2014
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