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Die Beweislast, dass die Einzelwirtschaftspläne zur Beschlussfassung nicht vorgelegenhaben, obliegt dem Anfechtungskläger.

Sollen mehrere Untergemeinschaften einer Eigentümergemeinschaft laut Teilungserklärung einzelne Regelungen unter Ausschluss der übrigen Untergemeinschaften treffen können, dürfen deren Stimmen bei derFeststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/15, 20.10.2015
Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann ein einzelner Eigentümer sich gerichtlich ermächtigen lassen, eine Versammlung einzuberufen.

Dem Verwalter kommt grundsätzlich ein anzuerkennendes Ermessen zu, das sich im Einzelfall auf eine unverzügliche Handlungspflicht hin verdichten kann. Dieser Zeitraum wird jedenfalls nicht überschritten ist, wenn sich der Verwalter binnen Monatsfrist, nach dem das Verlangen an ihn gerichtet worden ist, bereit erklärt, die Versammlung einzuberufen.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a T 50/09, 01.04.2010
Mit Beendigung der Eigentümerversammlung werden Geschäftsordnungsbeschlüsse, sog. Organisationsbeschlüsse, von selbst gegenstandslos. Eine selbständige Anfechtung ist jedoch, da die Ungültigkeitserklärung rechtlich wirkungslos bliebe, unzulässig.

Von einem Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, einen Beschluß der Eigentümerversammlung „für ungültig zu erklären”, ist auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses sowie die Feststellung, dass gar kein Beschluß zustande gekommen ist, mitumfaßt.

Die Stimmabgaben auf einer Eigentümerversammlung sind ihrerseits einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist nur ein Eigentümer auf der Versammlung anwesend, entfällt das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit.
BayObLG München, AZ: 2Z BR 72/95, 07.12.1995