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Ein Beschluss, der bei festgestellten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum dem Verursacher die Kosten der Instandsetzung auferlegt, ist nicht anfechtbar, wenn der Verursacher noch nicht feststeht und diese Kosten erst mit der Jahresabrechnung in einem zweiten Beschluss den verursachenden Wohnungseigentümern auferlegt werden sollen, verletzt einen anfechtenden Wohnungseigentümer nicht in seinen Rechten.
AG Walsrode, AZ: 7 C 384/16, 05.12.2016
Eine Immobilie ist mit einem Sachmangel, und zwar in Form einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), behaftet, wenn in den Keller konstruktionsbedingt bei starkem Regen regelmäßig breitflächig Wasser in flüssigem Aggregatzustand eindringt.


Der Verkäufer ist verpflichtet, Fragen des Käufers zum Kaufgegenstand richtig und vollständig zu beantworten, und zwar selbst dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11).
OLG Hamm, AZ: 22 U 161/15, 18.07.2016
Das Zurückbehaltungsrecht der Mieteist auf die voraussichtlich geschuldeten Mängelbeseitigungskosten zu begrenzen.

Der Mieter ist nicht verpflichtet, 6x am Tag zu lüften.

Geringere Schimmelstellen in wichtigen Räumen, wie das Bad, der WC-Raum, die Küche, ein Schlafzimmer und das Wohnzimmer rechtfertigen eine Mietminderung gem. § 536 BGB von 10 %.
LG Berlin I, AZ: 65 S 400/15, 15.04.2016
Der Mieter kann auch ohne besondere vertragliche Absprache verpflichtet sein, den Vermieter zwecks Besichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Wohnung zu lassen.

Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt.

Darüber hinaus darf ein Vermieter alle 5 Jahre die Wohnung besichtigen, um die Schönheitsreparaturen überprüfen zu können.
AG München, AZ: 461 C 19626/15, 08.01.2016
Ein Privatgutachten darf als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen.

Der Eintritt von Feuchtigkeit in Kellerwände stellt regelmäßig ein für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer nicht verschweigen darf.

Zum Schutz des Rechtsverkehrs muss nach ständiger Rechtsprechung einer juristischen Person das Wissen auch derjenigen Mitarbeiter zugerechnet wird, die am Abschluss eines Vertrages selbst nicht beteiligt waren.
OLG Düsseldorf, AZ: 21 U 137/14, 24.03.2015
Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 als Folge des Äquivalenzprinzips besteht nur für den jeweiligen Monat. Soll Miete wegen bereits fällig gewordener älterer Forderungen zurückbehalten werden, so kommt nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB in Betracht. Dieses jedoch entsteht nicht ohne Weiteres, sondern muss ausgeübt werden, was zwar keine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung erfordert, wohl aber eine klare Äußerung dahingehend, dass diese Zahlungen erst bei Erfüllung bestimmter, hinreichend genau bezeichneter Gegenforderungen erfolgen werden.
LG Essen, AZ: 15 T 1/15, 05.02.2015
Ein schlichter Antrag eines Wohnungseigentümers auf Beschlussfassung hat in der Regel keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Im Rahmen der einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung kann jedoch das Verhalten des klagenden Eigentümers in der der Beschlussfassung vorangehenden Diskussion aus Empfängersicht als rechtlich bindender Antrag zu verstehen sein.

Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen. Eine nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Klageänderung zu behandeln. Ihre Zulässigkeit ist an § 263 bzw. § 533 ZPO und nicht an § 264 Nr. 1 ZPO zu messen, wenn ursprüngliches Zahlungsbegehren und vergleichsweise vereinbarte Zahlung unterschiedliche Streitgegenstände darstellen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 298/13, 04.07.2014
Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist in der Regel von einem vertraglich geschuldeten Lüftungsverhalten in Gestalt von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen.
LG Gießen, AZ: 1 S 199/13, 02.04.2014
Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigenturn zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung, führt zur Verpflichtung, zur Leistung von Schadensersatz.
LG München I, AZ: 36 S 16560/12, 07.11.2013
Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die von einem sachlichen Grund zur fristlosen Kündigung getragen ist, steht, auch wenn sie an einem formellen Mangel leidet, einem auf § 536a Abs. 1 BGB gestützten Ersatz derjenigen Schäden nicht entgegen, die darauf beruhen, dass der Mieter bestehende Mängel der Mietwohnung berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eine den Umständen nach angemessene neue Wohnung anzumieten (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06, WuM 2007, 570).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/12, 03.07.2013
Eine Haftung der Verwalterin gem. § 280 BGB kann gegenüber einer der Wohnungseigentümerin grundsätzlich in Betracht kommen im Hinblick auf eine Verletzung der Verwalterpflicht, bezüglich aufgetretener Mängel am Gemeinschaftseigentum die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen und schließlich auszuführen.

Eine haftungsbegründende pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung in diesem Sinne kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Verwalterin den angemessenen Bearbeitungsaufwand pflichtwidrig überschritten und sich aus dieser Überschreitung der geltend gemachte Schaden ergäben hätte.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102d C 74/12, 18.06.2013
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden.

Regelungen nach § 21 Abs. 8 WEG werden durch Gestaltungsurteil ausgesprochen und entfalten damit Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 182/12, 24.05.2013
Ist eine Eigentümergemeinschaft mangels Beschlussunfähigkeit nicht beschlussfähig, wird aber gleichwohl ein Beschluss gefasst, der später wegen fehlender Beschlussfähigkeit für nichtig erklärt wird, liegt hierin keine Vorbefassung der Angelegenheit durch die Gemeinschaft.

Ein Eigentümer ist zunächst gehalten, die Einberufung einer neuen Versammlung zu fordern, um eine wirksame Beschlussfassung zu ermöglichen.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303b C 1/13, 15.05.2013
Die fristlose Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses muss schriftlich begründet werden.

Es können nur die Kündigungsgründe berücksichtigt werden, die im Kündigungsschreiben erwähnt worden sind.

Auch im Falle einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gem. § 569 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Mieter dem Vermieter zunächst eine erforderliche Abhilfefrist gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB setzen.
AG Gladbeck, AZ: 11 C 44/13, 23.04.2013
Der Eigentümer einer selbstgenutzen Ferienwohnung kann keinen Nutzungsausfall bei fehlender Nutzbarkeit der Wohnung beanspruchen, weil es sich hierbei um ein Luxusgut handelt.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Wohnung in der Fremdvermietung stand und dem Eigetümer hierdurch ein Mietausfall entstanden ist.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 88/12, 25.03.2013
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein eingeholtes Privatgutachten kann nur im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs gegeben sein. An einem solchen Schadensersatzanspruch fehlt es, wenn der Vermieter keinen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern lediglich die noch ausstehende Mietzinszahlung aus § 535 BGB verlangt.
LG Bremen, AZ: 6 S 23/12, 31.01.2013
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2005, 5) obliegt dem Vermieter nach der sogenannten Gefahrkreistheorie der Beweis, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist.

Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist und nicht etwa muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.

Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.
LG Konstanz, AZ: 61 S 21/12, 20.12.2012
Eine etwaige Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Einzug kann den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ausschließen.

Für die Frage der bauseitigen Verursachung von Schimmel gemäß §§ 535, 536 BGB ist entscheidend, ob sich der bauliche Zustand nach der Errichtung bzw. dem Vertragsschluss verändert hat und ob hierdurch eine bauseits bedingte Schimmelgefahr entstanden ist.

Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist von einem Lüftungsverhalten von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.
LG Bonn, AZ: 6 S 69/12, 13.09.2012
Nimmt ein Mieter eine unberechtigte Mietminderung vor, weil er sich über die Ursache des Mangels im unklaren ist, so kann der Vermieter fristlos gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB kündigen, wenn der Mietrückstand auf zwei Monatsmieten aufgelaufen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 138/11, 11.07.2012
Mieter sind verpflichtet, das Badezimmer zu lüften, um Schimmel vorzubeugen.
AG Köln, AZ: 221 C 341/10, 26.08.2011
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