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Urteile zu Kategorie: Klagefrist/Begründungsfrist

§ 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt, so dass bei einer Klagerücknahme eines Streitgenossen dessen rechtzeitiges Vorbringen zugunsten der anderen Streitgenossen nicht mehr berücksichtigt werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 196/08, 27.03.2009
Der Nebenintervention eines miverklagten Miteigentümers steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts die Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG schon abgelaufen war.

Ein Beschluss, der eine generelle Änderung des Kostenverteilerschlüsels bei Instandseztungsmaßnahmen festlegt, ist nichtig, weil § 16 IV WEG nur für die Einzelfallmapnahme Anwendung findet.
LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor.

Eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist.

Eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe betreffen denselben Lebenssachverhalt. Sie stellen einen identischen Streitgegenstand dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 235/08, 02.10.2009
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist durch die Einreichung der Klage innerhalb der Monatsfrist auch dann gewahrt, wenn das Amtsgericht später eine Zustellung an alle Wohnungseigentümer verfügt und diesbezüglich zusätzliche Anschriften anfordert.

Sieht das Gericht den Verwalter wegen eines Interessenkonflikts als ausgeschlossen an, die Klagezustellung entgegenzunehmen, kann es seinerseits von Amts wegen einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellen, § 45 Abs. 3 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/10, 11.02.2011
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/10, 01.04.2011
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümerge-meinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird.

Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/09, 05.03.2010
Ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Erhalt der Gebührenanforderung und der Gebührenzahlung ist noch als geringfügig anzusehen mit der Folge, dass die Klage als demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt anzusehen ist.

Ein unbestimmter Beschluss, der eine Abmahnung eines Wohnungseigentümers ohne konkreten Sachverhalt beinhaltet, ist rechtswidrig und somit aufzuheben.
LG München I, AZ: 1 S 6883/08, 22.09.2008
Wird in einem Beschlussanfechtungsverfahren irrtümlich die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt und nicht die übrigen Wohnungseigentümer, kommt mangels der Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung eine Klageänderung nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG in Betracht ( zustimmend: LG Köln 29 S 93/08; a.A: ständige BGH-Rechtsprechung [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 140/10, V ZR 230/10]).
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 128/09, 09.11.2010
Richtiger Beklagter der Beschlussanfechtungsklage sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer.

Richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer, wird die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht gehemmt (a.A: ständige BGH-Rechtsprechung [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 140/10, V ZR 230/10]).
LG Köln, AZ: 29 S 93/08, 12.02.2009
Der einzelne Bruchteilsberechtigte am Wohnungseigentum das Recht hat, die Gültigkeit von Beschlüssen im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich klären zu lassen.

Notwendige Folge hieraus ist aber, dass der klagebefugte Mitberechtigte die Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen die übrigen Mitberechtigten zu richten hat.
LG München I, AZ: 36 S 6417/11, 12.01.2012
Bei der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WEG handelt es sich um eine Komponente der materiell-rechtlichen; ihre Versäumung führt zur Abweisung der Klage als unbegründet (vgl. dazu nur BGH, NZM 2009, 199, 201).

Nichtigkeitsgründe können auch noch außerhalb der Anfechtungsbe-gründungsfrist vorgebracht werden.

Bei der Bewertung, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, ist eine detaillierte Abwägung der relevanten Interessen vorzunehmen, und zwar auch der grundrechtlich geschützten Positionen, wobei die Schwelle für das Vorliegen eines Nachteils im Lichte von Art. 14 GG insgesamt eher niedrig anzusetzen ist (vgl. BVerfG, NZM 2005,182,183).
LG Hamburg, AZ: 318 S 25/11, 28.09.2011
Eine Verwalterwahl mit Rückwirkung ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist die Verwalterin berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern sie hierzu ermächtigt ist.

Dem Beschluss über die Jahresabrechnung kann lediglich hinsichtlich der Abrechnungsspitze die Bedeutung eines neuen selbstständigen Anspruchsgrunds zukommen.
KG Berlin, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen.

Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/14, 17.10.2014
Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszuges.

Der Streitwert kann sich jedoch mit Eingang der Klagebegründung reduzieren. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Kläger weiterhin einen uneingeschränkten Sachantrag angekündigt hatten.
LG Berlin I, AZ: 53 T 9/16, 08.04.2016
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage über sämtliche Beschlüsse und kündigt an, mit der Klagebegründung mitzuteilen, auf welche Beschlüsse er die Klage beschränken werde, liegt hierin ein unbestimmter Klageantrag vor, der nicht als „Vorratsanfechtung“ ausgelegt werden kann mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG versäumt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/16, 16.02.2017
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. hier für Hundehaltung zu beschließen.

Wenn der Beschluss die Gründe nicht regelt, aus denen eine Zustimmung versagt werden darf, ist eine Zustimmung zur Weigerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig.
AG Bonn, AZ: 27 C 95/18, 10.01.2019
Ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 242 BGB kann nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil der klagende Wohnungseigentümer seine Einwendungen nicht bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vorgebracht hat.

In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen auszuweisen.
LG Rostock, AZ: 1 S 115/18, 10.05.2019
Wenn den Anfechtungskläger, der nach Klageeinreichung keine Kostenvorschussanforderung erhält, die prozessuale Obliegenheit trifft, innerhalb von 6 Wochen beim Gericht nachzufragen, so trifft dieselbe Obliegenheit den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.
AG Wiesbaden, AZ: 93 C 4393/19, 02.10.2021