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Urteile zu Kategorie: Kopierkosten

Nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KVGKG wird für das Herstellen von Dokumenten die Dokumentenpauschale erhoben, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichtes ausgedruckt werden.

Kostenschuldner der Auslagen nach § 22 Abs. 1 GKG ist der Kläger als Partei. Der Bevollmächtigte ist auch nicht „Beteiligter“, sondern nur Vertreter eines Beteiligten.
OLG Koblenz, AZ: 5 U 138/16, 04.01.2017