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Urteile zu Kategorie: Straßenverkehrsrecht

Auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe ist unzulässig. Ein derartiger Kommunikationsvorgang soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben.

Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2012 - 5 RBs 4/12 - m. w. Nachw.).

Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.
OLG Hamm, AZ: III-5 RBs 11/13, 18.02.2013
Konnte der erste Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden und erlässt die Behörde daraufhin einen zweiten Bußgeldbescheid, unterbricht dieser die Verjährung nicht, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten, § 26 Abs. 3 StVG, zugestellt wurde. Die Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG gilt für diesen Fall nicht.

Die Behörde hätte den ersten Bußgeldbrscheid erneut zustellen müssen. Dann hätte dieser die Verfolgungsverjährung mit dem Datum der Zustellung unterbrochen.
AG Bottrop, AZ: 29 0Wi-81 Js 1161/21-407/21, 30.03.2022
Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.
OLG Jena, AZ: 1 OLG 121 SsRs 55/21, 13.10.2021