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Urteile zu Kategorie: Partei/Prozessführungsbefugnis

Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter verneint.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/03, 21.01.2004
Ist die Hauptpartei im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast unterlegen ("non liquet"), dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Die Hauptpartei kann also, wenn sie beweispflichtig ist, gegenüber dem Streitverkündeten abermals aus Gründen der Beweislast unterliegen.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 25 U 199/02, 26.02.2003
Auf Antrag eines Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, sofern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbeklagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 144/06, 27.11.2007
Eine nicht existente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht.

Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig.
OLG Koblenz, AZ: 3 W 503/13, 12.09.2013
Die Berufung einer nicht existenten oder aus anderen Gründen parteiunfähigen Prozesspartei gegen ein in erster Instanz ergangenes Sachurteil ist nicht nur zulässig, wenn die Partei mit der Berufung das Fehlen der Parteifähigkeit geltend macht, sondern auch dann, wenn sie das Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen.
BGH Karlsruhe, AZ: II ZB 9/09, 31.05.2010
Existiert die beklagte Partei nicht und wurde ihre Existenz auch nicht fingiert, dann kann sie Prozeßhandlungen nicht wirksam vornehmen, insbesondere keinen Prozeßbevollmächtigten bestellen.

Die Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten durch einen Dritten kann ihr nicht fiktiv zugerechnet werden. Es handelt sich deshalb bei den Gebühren des Rechtsanwalts nicht um eigene Kosten der nicht existenten Beklagten, sondern um solche des wahren Auftraggebers.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 226/03, 12.05.2004