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Urteile zu Kategorie: Parkverstoss

Kann die das Zwangsvollsteckungsverfahren betreibende Bußgeldbehörde den Sachverhalt nicht mehr rekonstruieren und beruft sich der Betroffene auf Zahlung des Bußgeldes zu einem anderen von der Bußgeldbehörde angegeben Aktenzeichen, hilfsweise auf eine Doppelverfolgung des Parkverstoßes, so ist die Zwangsvollstreckung aus dem Bußgeldbescheid endgültig für unzulässig zu erklären.

Die Verwaltungsbehörde ist ferner analog §§ 467, 473 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Betroffenen die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
AG Kassel, AZ: 386 OWi 328/13, 13.11.2013
Ein Halteverbotsschild mit Pfeil nach rechts hebt das Parkverbot hinter diesem Schild auf, so dass dort geparkt werden darf.

Konnte die Stadt Bottrop trotz Aufforderung durch das Gericht keine geeigneten Fotos vorlegen, die den angeblichen Parkverstoß nachweisen, kann sich der Betroffene seinerseits durch Vorlage der Fotos der konkreten Vehrkehrssituation entlasten.
AG Bottrop, AZ: 26 0Wi-32 Js 1486/22-34/22, 21.12.2022