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Urteile zu Kategorie: Mietmängel

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Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/10, 02.03.2011
Ist die tatsächliche Wohnungfläche der gemieteten Wohnung um mind. 10% kleiner als im Mietvertrag angegeben, darf der Mieter die Mietzahlung vermindern.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 295/03, 24.03.2004
Ein auf den Anspruch auf Beseitigung eines Mietmangels gestütztes Leistungsverweigerungsrecht des Mieters nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich nicht auf Mietzahlungen, die der Mieter für einen vor der Anzeige des - dem Vermieter unbekannten - Mangels liegenden Zeitraum schuldet.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 330/09, 03.11.2010
Gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 und § 200 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters zum Zeitpunkt der Wohnrückgabe. Das gilt auch, wenn die Ansprüche erst später entstehen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 114/04, 19.01.2005
Rauchen in der Wohnung und die damit verbundenen Verunreinigungen lösen keine Schadensersatzansprüche aus, da Rauchen zum vertragsgemäßen Vebrauch gehört und nicht gegen den Mietsvertrag verstößt
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 124/06, 24.06.2006
Ein Mieter darf in der Wohnunng seine Wäsche trocknen, auch wenn es einen Trockenraum im Keller gibt.
AG Düsseldorf, AZ: 53 C 1736/08, 23.07.2008
Mieter sind verpflichtet, das Badezimmer zu lüften, um Schimmel vorzubeugen.
AG Köln, AZ: 221 C 341/10, 26.08.2011
Eine von mieterseits als unberechtigt erachtete Abmahnung führt zu keinem Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Unterlassung oder Beseitigung. Für eine Feststellungsklage fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 139/07, 20.02.2008
Ein Bewohner eines Mehrfamilienhauses kann einem anderen Bewohner das Rauchen auf dem Balkon nicht untersagen. Der Vermieter ist nicht schutzpflichtig.
AG Bonn, AZ: 6 C 510/98, 09.03.1999
Von April bis September dürfen Mieter in Mehrfamilienhäusern monatllich einmal auf der Terrasse oder dem Balkon grillen. Voraussetzung ist, dass sie die anderen Mieter spätestens 48 Std. vorher darüber informieren.
AG Bonn, AZ: 6 C 545/96, 29.04.1997
Veränderung in der Wohngegend berechtigen den Mieter nicht dazu, die Miete zu kürzen. Nach § 537 BGB ist die Voraussetzung für eine Mietminderung dann gegeben, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert.
LG Düsseldorf, AZ: 21 S 575/93, 18.11.1994
Nimmt ein Mieter eine unberechtigte Mietminderung vor, weil er sich über die Ursache des Mangels im unklaren ist, so kann der Vermieter fristlos gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB kündigen, wenn der Mietrückstand auf zwei Monatsmieten aufgelaufen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 138/11, 11.07.2012
Wird ein Mieter einer gewerblichen Immobilie bei Vertragsschluss über die fehlende Nutzungsmöglichkeit des vertraglich vereinbarten Zwecks getäuscht, kann er neben der fristlosen Kündigung auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB erklären.
LG Essen, AZ: 17 O 88/12, 27.11.2012
Es ist unerheblich, ob und gegebenenfalls wie die monatlich einbehaltenen Beträge auf die Nettomiete einerseits und die Betriebskostenvorauszahlung andererseits angerechnet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 223/10, 13.04.2011
Der Minderungsausschluss der Miete stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB dar. Der Mieter wird insoweit in zulässiger Weise auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen (BGH, NJW 1984, 2404; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 38; OLG Düsseldorf, GE 2005, 799 = MDR 2005, 1045; Senat WuM 1995, 392).
OLG Düsseldorf, AZ: I-10 U 120/05, 02.03.2006
1. Eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.

2. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt für die Annahme einer konkludenten Willensübereinstimmung selbst dann nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist, §§ 133, 157 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 152/12, 28.11.2012
Wird dem Mieter einer gewerblichen Einheit durch umfangreiche Bauarbeiten die vertragsgemäße Nutzung der angemieteten Räume entzogen, stellt diese Gebrauchsentziehung eine zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigende Pflichtverletzung der Beklagten dar, auch wenn es sich bei den Arbeiten überwiegend um Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Schaffung neuen Wohnraums handelt, für die grundsätzlich gemäß § 554 BGB eine Duldungspflicht des Mieters bestehe.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 126/12, 31.10.2012
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein eingeholtes Privatgutachten kann nur im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs gegeben sein. An einem solchen Schadensersatzanspruch fehlt es, wenn der Vermieter keinen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern lediglich die noch ausstehende Mietzinszahlung aus § 535 BGB verlangt.
LG Bremen, AZ: 6 S 23/12, 31.01.2013
Ein Mangel einer Mietwohnung, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand.

Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Mieter einer Wohnung regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 85/09, 07.07.2010
Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung ist auch nach § 569 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat, es sei denn eine Fristsetzung ist gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 182/06, 18.04.2007
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