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Urteile zu Kategorie: Schönheitsreparaturen

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Rauchen in der Wohnung und die damit verbundenen Verunreinigungen lösen keine Schadensersatzansprüche aus, da Rauchen zum vertragsgemäßen Vebrauch gehört und nicht gegen den Mietsvertrag verstößt
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 124/06, 24.06.2006
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB, mithin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 12/12, 20.06.2012
Der Mieter hat das Recht, Schönheitsreparaturen selber auszuführen. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass es dem Mieter obliegt, die "Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen", bleibt unklar, ob der Mieter die Arbeiten selber ausführen darf oder eine Fachfirma beauftragen muss. Diese Unklarheit im Mietvertrag geht zu Lasten des Vermieters, mit der Folge, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen muss, §§ 305c, 307, 535 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/09, 09.06.2010
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 199/06, 28.03.2007
Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 378/03, 20.10.2004
1. Quotenabgeltungsklauseln sind auch bei Vermietung einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung wirksam, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.

2. Eine Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag ist unwirksam, wenn aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters nicht eindeutig ist, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 143/06, 26.09.2007
1. Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.

2. Sind Teile der Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, hat dies zur Folge, dass auch die Wirksamen Teile dieser Klausel unwirksam sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Verpflichtungen zur Vornahme der Schönheitsreparaturen über verschiedene Klauseln erstreckt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 48/09, 13.01.2010
Die Abgeltungsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Berechnung des vom Mieter hiernach als "zeitanteilige Entschädigung angelaufener Renovierungsintervalle" geschuldeten Betrags nicht hinreichend klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 95/07, 05.03.2008
1. Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens, §§ 535 Abs. 1, 157 BGB.

2. Die von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV umfassten Schönheitsreparaturen gelten auch bei der Gewerberaummiete.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 15/07, 08.10.2008
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.).

Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 344/08, 23.09.2009
Formularklauseln, die einen starren Fristenplan vorsehen, sind unzulässig, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegen.

Die Räume einer Mietwohnung müssen auch nach Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Fristen von zwei beziehungsweise fünf Jahren nicht zwangsläufig renovierungsbedürftig sein. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, etwa im Falle einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 361/03, 23.06.2004
Ein Fristenplan, wonach die Anstriche der Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungs- und Abflußleitungen sowie der Einbaumöbel in Küchen und Bädern spätestens alle vier Jahre durchzuführen sind, ist nicht nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG (nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, wenn eine Verlängerung dieser Fristen in das billige Ermessen des vermieters gestellt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 48/04, 16.02.2005
ie in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen "in der Regel ... spätestens nach.... Jahren" durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan; sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 351/04, 13.07.2005
Die Formulierung "Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/Bäder: 3 Jahre …)" besagt für sich gesehen zwar nicht, dass die üblichen sowie die dort beispielhaft genannten Fristen verbindlich oder flexibel sind. Die aufgeführten Zeiträume enthalten jedoch keine Einschränkung, wonach die vorgesehenen Fristen lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen. Es handelt sich daher um einen starren Fristenplan, der die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 106/05, 05.04.2006
Eine im Mietvertrag geregelte Quotenabgeltungsklausel benachteiligt den Mieter schon deshalb unangemessen, wenn sie bestimmt, dass die Bemessung des Abgeltungsbetrags auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines von dem Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts zu erfolgen hat (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 -VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6.Oktober 2004 -VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 285/12, 29.05.2013
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 416/12, 06.11.2013
Die Kenntnis des Hauswarts von der Rückgabe der Wohnungsschlüssel ist dem Vermieter oder der ihn vertretenden Hausverwaltung nur dann zuzurechnen, wenn der Hauswart konkret damit beauftragt ist, die Wohnungsschlüssel zum Zweck der Übergabe der Wohnung entgegenzunehmen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 402/12, 23.10.2012
Das Urinieren im Stehen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache. Wird beim stehenden Urinieren der Marmorboden um das WC herum beschädigt, so haftet der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mieter vorher auf die Empfindlichkeit hingewiesen hat.
AG Düsseldorf, AZ: 42 C 10583/14, 20.01.2015
Wurde eine Mietwohnung zu Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand an den Mieter übergeben, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Übergabe einer renovierten Wohnung.

Eine entsprechende Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ist unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 185/14, 18.03.2015
Mit Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt zugleich Abrechnungsreife ein. Damit wandelt sich der Anspruch des Vermieters auf Entrichtung der Vorauszahlungen in einen Anspruch auf Ausgleich des sich aus einer Abrechnung ergebenden Saldos zulasten des Mieters.

Dunkelbraune Mustertapeten und Tapeten mit orangefarbener Wischtechnik sind nicht mehr vom vertragsmäßigen Gebrauch der Sache gedeckt, § 538 BGB, sondern stellen einen Schaden an der Mietsache dar.
LG Berlin I, AZ: 65 S 63/16, 30.09.2016
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