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Urteile zu Kategorie: Parteistellung / Partei im Prozeß

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Der Anfechtungskläger kann dem Gericht die Liste der Wohnungseigentümer auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung überreichen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 99/10, 20.05.2011
Ist in der Teilungserklärung eine besondere Form der Protokollierung von Beschlüssen vorgesehen, führt eine Nichtbeachtung der Form zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 111/09, 04.05.2010
Die fehlenden Unterschriften von zwei von der Eigentümergemeinschaft zu bestimmenden unterzeichnenden Wohnungseigentümer kann nachträglich geheilt werden.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 12/09, 02.09.2009
Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dies gilt auch dann, wenn eine Eigentümergemeinschaft aus Untergemeinschaften besteht.

Eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung ist unzulässig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 45/11, 11.11.2011
Eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten , und zwar auch dann, wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft angefochten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 145/11, 10.02.2012
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einer Wohngeldklage aktivlegitimiert.

Ein die Teilungserklärung nicht abänderbarer, aber vereinbarungswidriger Mehrheitsbeschluss ist nicht nichtig.
OLG Hamm, AZ: 15 W 433/05, 27.04.2006
Der Nebenintervention eines miverklagten Miteigentümers steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts die Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG schon abgelaufen war.

Ein Beschluss, der eine generelle Änderung des Kostenverteilerschlüsels bei Instandseztungsmaßnahmen festlegt, ist nichtig, weil § 16 IV WEG nur für die Einzelfallmapnahme Anwendung findet.
LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
§ 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt, so dass bei einer Klagerücknahme eines Streitgenossen dessen rechtzeitiges Vorbringen zugunsten der anderen Streitgenossen nicht mehr berücksichtigt werden kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 196/08, 27.03.2009
Die Beklagten Wohnungseigentümer sind notwendige Streitgenossen und können nicht als solche auf der Klägerseite auftreten (a.A. BGH V ZR 196/08 und LG München 1 S 809/11).
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 42/12, 11.07.2012
Unterbleibt eine Verbindung von zwei Anfechtungsklagen verschiedener Wohnungseigentümer gegen denselben Beschluss, so kann die zwingend notwendige Verbindung auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzübergreifend erfolgen. Mit Rechtskraft der ersten Klage wird die zweite Klage unzulässig.

Eine Nebenintervention eines Beklagten auf Klägerseite ist gem. § 66 ZPO nicht mehr möglich ( a.A. noch: BGH V ZR 196/08 ).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 7/12, 26.10.2012
Eine unvollständige oder fehlerhafte Eigentümerliste kann grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG nachgereicht werden. Die Nachbenennung ist selbst noch in der Berufungsinstanz zulässig.
LG München I, AZ: 1 S 22360/10, 09.05.2010
Die Teilrechtsfähigkeit der WEG führt dazu, dass ein die einzelnen Wohnungseigentümer aufführendes Beklagtenrubrum nicht offenbar unrichtig ist. Deshalb kann es nicht gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 54/10, 10.03.2011
Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Dieser kann bis zum Schluss der mündöochen Verhandlung gestellt werden, §§ 46 Abs. 1 S. 2, 44 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 73/09, 06.11.2009
Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien, §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 34/11, 08.07.2011
Ein oder mehrere Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen (BGH Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 f.; BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309)
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 33/10, 08.06.2011
Ein oder mehrere Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 f.; BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 350/03, 24.06.2005
Der BGH erkennt erstmals die Teilrechtsfähigkeit des WEG-Verbandes an. Bei Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft ist eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 32/05, 02.06.2005
§§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 190/10, 04.03.2011
Eine Untergemeinschaft kann gemäß § 10 Abs. 6 WEG nicht eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten sein und deshalb auch nicht verklagt werden.
OLG Koblenz, AZ: 5 U 934/10, 18.10.2010
Ein Verwalter kann nur von der Versammlung aller Wohnungseigentümer für die Verwaltung des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums bestellt werden. Den Eigentümern der Untergemeinschaft kommt insoweit keine Beschlusskompetenz zu.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 40/09, 22.10.2009
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