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Urteile zu Kategorie: Entziehung von Wohneigentum

Im Rahmen der Entziehungsklage ist die Frage, ob eine Abmahnung erfolgt ist, als formelle Voraussetzung des Entziehungsbeschlusses (ebenso OLG Köln, ZMR 1998, 376).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/11, 08.07.2011
Auch bei fortlaufenden Zahlungsrückständen muss vor der Einziehungsklage grundsätzlich eine Abmahnug erfolgen. Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als Abmahnung dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/06, 19.01.2007
§ 18 Abs. 3 Satz 2 WEG gilt im Falle eines Beschlusses auf EInziehung von WOhneigentum auch dann, wenn in der Teilunsgerklärung eine grundsätzliche Stimmrechtsverteilung nach Miteigentumsanteilen vereinbart wurde.
OLG Rostock, AZ: 3 W 5/08, 03.11.2008
Eine Regelung, die sich ausdrücklich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, kann nicht im Wege der Auslegung auf die Beschlussfassung über das Entziehungsverfahren erstreckt werden. Erforderlich ist daher eine Regelung durch die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung, die sich ausdrücklich auf die Entziehung des Wohnungseigentums bezieht.
OLG Hamm, AZ: 15 W 71/04, 01.04.2004
Eines wirksamen Beschlusses gemäß § 18 Abs. 3 WEG bedarf es bei einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft nicht. Ein Anspruch auf Veräußerung scheidet aus, wenn der klagende Wohnungseigentümer ebenso gegen seine Pflichten wie der beklagte Eigentümer verstößt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/09, 22.01.2010
Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden, § 26 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96//10, 01.04.2011
Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.

Zwar wird das Entziehungsrecht in Zweiergemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 WEG); auch ist ein Entziehungsbeschluss entbehrlich (BGH, Urt. V. 22.01.2010 - V ZR 75/09).

Die Einordnung als Wohnungseigentumssache ergibt sich aber ohne weiteres aus § 43 Nr. 1 WEG. Obwohl das Recht nicht durch die Gemeinschaft ausgeübt wird, liegt der Schwerpunkt der Entziehungsklage ebenso wie in größeren Gemeinschaften in dem Gemeinschaftsverhältnis der beiden Wohnungseigentümer.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/13, 19.12.2013
Nach § 18 Abs. 3 WEG ist für einen Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums grundsätzlich nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht eine durch Teilungserklärung ausgewiesene Untergemeinschaft zuständig.

Neben dem Zweck der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist der Verwaltung auch der Grund mitzuteilen, warum eine außerordentliche Eigentümerversammlung erforderlich ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 101/13, 03.07.2014
In § 16 Abs. 4 WEG ist bestimmt, daß zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG insbesondere die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG (Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums) gehören.

Dies gilt auch bei einer aus zwei Eigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die Kosten eines Entziehungsrechtsstreits werden durch § 16 Abs. 4 WEG ohne Rücksicht auf die Größe der Eigentümergemeinschaft den Verwaltungskosten zugeordnet.
BayObLG München, AZ: BReg. 2 Z 44/82, 28.04.1983
Ein Wohnungseigentümer, der Verwaltungskosten über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, hat grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen
Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 7, Abs. 2 WEG i.V.m. §§ 683, 684, 748 BGB.

Nach § 16 Abs. 7 WEG gehören zu den Kosten der Verwaltung i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG insbesondere die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 WEG.

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn, wie hier, die Beklagten Mitglieder einer Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft sind und im Entziehungsverfahren obsiegt haben.
LG Berlin I, AZ: 55 S 342/11, 26.10.2012
Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG, auf welche in § 2 der Teilungserklärung Bezug genommen ist, betrifft die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander.

Für den Fall, daß die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 356/93, 03.05.1996
Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 221/15, 18.11.2016
Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/17, 25.01.2018