Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Gegenabmahnung

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass der Anspruchsteiler im Zeitpunkt der Antragstellung und letzten mündlichen Verhandlung Mitbewerber i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Nr. 3 UWG ist.
OLG Zweibrücken, AZ: 4 U 122/11, 22.03.2012
Das LG Bochum hat in einem besonderem Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenamahnung festgestellt.

Im vorliegenden Fall war allerdings schriftsätzlich ausführlich dargelegt worden, dass man die Abmahnung nicht weiter verfolgen werde, wenn der Gegner seinerseits auf Durchsetzung seiner Ansprüche verzichte. Also stellte das LG Bochum fest, dass die Gegenabmahnung ausschließlich Kosten vermeiden sollte.
LG Bochum, AZ: 12 O 162/10, 16.11.2010
Abmahnungen, die im Sinne einer "Retourkutsche" ganz überwiegend deswegen ausgesprochen werden, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren, mit dem gegen den Kostenerstattungsanspruch aus einer vorangegangenen berechtigten Abmahnung des Gegners aufzurechnen, sind rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.
LG München I, AZ: 1 HK O 8475/07, 16.01.2008
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich gem. § 8 IV UWG, wenn der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht hat, sich den Anspruch abkaufen zu lassen.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 175/10, 20.02.2011
Einer unberechtigten Abmahnung kann sofort mit einer negativen Feststellungsklage begegnet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 37/05, 06.10.2005
Eine Anspruchsgrundlage wie § 12 I 2 UWG, der wegen der Ausgestaltung der Abmahnung als Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auch analog nicht anwendbar ist, existiert bei einer „Gegenabmahnung“ einer unberechtigten Abmahnung nicht.
OLG Hamm, AZ: 4 U 149/09, 03.12.2009
Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 und GRUR 2004, 790, 793; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 m.w.N.).
OLG Stuttgart, AZ: 4 W 40/11, 17.08.2011
Hat ein Mitbewerber einen vermeintlichen Konkurrenten abgemahnt, kann er sich im Falle einer Gegenabmahnung nicht auf die fehlende Aktivlegitimation berufen, nur weil dieser im geringen Umfang Waren vertreibt.

Allein der Umstand, dass eine Abmahnung als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers als Retourkutsche erfolgt, begründet keine Rechtsnissbräuchlichkeit.
LG Bochum, AZ: I-13 O 85/15, 09.09.2015