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Urteile zu Kategorie: Arbeitsvertrag

Der Umstand allein, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist von "drei Monaten (oder: sechs Monaten)" vorsieht und damit fraglos widersprüchlich ist, macht sie noch nicht intransparent iSd § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch kann grds. erst nach seinem Entstehen geltend gemacht werden. Eine vorherige Geltendmachung ist bei arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen unbeachtlich.
ArbG Oberhausen, AZ: 1 Ca 992/13, 23.10.2013
Nimmt ein Arbeitnehmer jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Nimmt ein Arbeitnehmer jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Arbeitsvertrag schließt, wird nicht selbst Vertragspartner (BGH 14. November 1969 - V ZR 97/66 - NJW 1970, 240, 241; MünchKomm BGB/Schramm 4. Aufl. § 179 Rn. 32) und ist deshalb nicht Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geworden.
BAG Erfurt, AZ: 5 AZB 2/03, 07.04.2003
Macht der Arbeitnehmer gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber Ansprüche rechtzeitig geltend, wird hierdurch das Erlöschen der Ansprüche verhindert.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht (19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774) ist auf Ausschlussfristen nicht anwendbar.

Die gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter vorgesehenen Ansprüche sind danach "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen” (BGH 8. Februar 1979 - VII ZR 141/78 - BGHZ 73, 266, zu 2 b aa der Gründe).
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 665/06, 10.01.2007
Dem vollmachtlosen Vertreter stehen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages die Gegenrechte zu, die bei Wirksamkeit des Vertrages dem Vertretenen zugestanden hätten.

Tarifliche Ausschlussfristen finden aber bei einer Haftung aus § 179 BGB keine Anwendung.
LAG Hannover, AZ: 13 Sa 1309/05, 09.05.2006
Nach § 179 BGB ist derjenige, der als Vertreter einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, zur Erfüllung verpflichtet, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist.

Bei der Haftung aus § 179 BGB besteht kein Arbeitsverhältnis, der beabsichtigte Arbeitsvertrag ist gerade nicht wirksam zustande gekommen.

Tarifliche Ausschlussfristen finden bei einer Haftung aus § 179 BGB keine Anwendung.
ArbG Cottbus, AZ: 6 Ca 1396/07, 29.11.2007
Das Bestehen einer betrieblichen Regelung hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg kann kein Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Willen des Arbeitgebers begründen, diese Regelung künftig konstant beizubehalten.
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 444/99, 07.12.2000
Eine Gesprächsthemenliste genügt den Anforderungen einer schriftlichen Geltendmachung nicht.
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 331/18, 17.04.2019
Eine Klausel ist intransparent, wenn nicht feststeht, ob eine Frist mit der Entstehung oder der Fälligkeit eines Anspruchs zu laufen beginnt.
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 700/12, 17.02.2014