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Urteile zu Kategorie: Kauf

Grundsätzlich muss eine Abrechnung, um formell wirksam zu sein, die Gesamtkosten, den Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils der einzelnen Mieter und die Vorauszahlungen enthalten. Zudem muss sie klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter mit durchschnittlichem Verständnisvermögen nachvollziehbar sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.11.1981, Az.: VIII ZR 298/80).
LG Köln, AZ: 1 S 13/09, 02.09.2010
Bemüht sich ein Mieter nicht um eine Einsichtnahme der Belege im Rahmen der Prüfung einer Nebenkostenabrechnung, ist ein Bestreiten der Höhe der Nebenkosten unsubstantiiert.
LG Bonn, AZ: 6 S 75/08, 22.02.2010
Nach §§ 20 Abs. 4 S. 1, 4 Abs. 7 NMV sind die Betriebskostenabrechnungen im preisgebundenen Wohnraum zu erläutern. Hierfür ist es erforderlich, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, den Vorwegabzug nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (vgl. insoweit BGH NZM 2007, 244; allgemein zur Erläuterungspflicht Schmidt / Futterer- Langenberg, MietR, 9. Aufl., § 556 Rn. 374 ff).
LG Essen, AZ: 15 S 73/10, 31.03.2010
Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie formunwirksam zu deren Rückkauf, so wird diese Verpflichtung nicht dadurch geheilt, dass ein Dritter die Immobilie auf Veranlassung oder Vermittlung des Verkäufers formgerecht kauft.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/11, 13.07.2012
Ein Immobilienmakler macht sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht schadensersatzpflichtig, wenn er von dem von einem Kaufinteressenten angebotenen Kaufpreis seine Courtage herunterrechnet und dem Auftraggeber den dann noch verbleibenden Kaufpreis mitteilt.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 19 U 53/11, 06.04.2011
Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 536/14, 23.06.2015