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Urteile zu Kategorie: Kostenerstattung

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder eines Sachverständigen durch eine Prozesspartei können im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein, §§ 91, 92, 104 ZPO.
OLG Hamm, AZ: I-25 W 287/12, 12.03.2013
Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 17/11, 20.12.2011
Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gem. § 494a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein.

Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Kosten, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen.

Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 60/11, 07.02.2013
Auch die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Gutachten weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 59/12, 26.02.2013
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungs-anspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718).
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 539/11, 14.05.2014
Weist das Berufungsgericht eine Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. ZPO zurück, muss der Berufungskläger auch die Kosten einer eingelegten Anschlussberufung tragen, die mit der Zurückweisung wirkungslos geworden ist.

Allein der Umstand, das der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit der Berufung auf eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ankommen lässt, ist kein sachlich gerechtfertigter Grund, ihn besser zu stellen als im Falle der Rücknahme der Berufung.
LG Essen, AZ: 13 S 2/17, 14.06.2017