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Urteile zu Kategorie: Immissionen

Das Eindringen von Wasser gehört grundsätzlich zu den nach § 1004 I BGB abwehrfähigen Immissionen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB in Verbindung mit § 1 NRG Baden-Württemberg wegen einer Durchfeuchtung beschränkt sich auf den oberhalb des ursprünglichen Niveaus des Nachbargrundstücks liegenden Bereich.
OLG Karlsruhe, AZ: 6 U 141/05, 11.04.2007
Der Eigentümer muss die Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Entsorgung des Abwassers des Nachbargrundstücks nicht dulden, §§ 917 BGB ,7 e NRG BW.
OLG Karlsruhe, AZ: 6 U 149/06, 28.05.2008
1. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet, daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB).

3. Der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 142/04, 04.02.2005
Ein Hinüberwachsen von Ästen und Zweigen auf das Nachbargrundstück löst einen Anspruch nach § 1004 BGB erst dann aus, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist.

Mit der Übertragung seines Eigentums an dem "störenden" Grundstück hat der Voreigentümer die rechtlich abgesicherte Möglichkeit verloren, über die störende Sache zu verfügen und auf sie einzuwirken. Damit entfällt eine Haftung.
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 412/00, 13.06.2000
Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 276/06, 28.09.2007
Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt keine Zuführung unwägbarer Stoffe dar; es kann auch nicht als ähnliche Einwirkung i.S.v. § 906 Abs.1 BGB angesehen werden.

Treten weitere Umstände hinzu, so verbleibt es bei dem grundsätzlich gegebenen Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers.

Dies gilt erst Recht, wenn es um Sachbeschädigungen wie Kratzspuren im Lack von Fahrzeugen geht, deren Beseitigung kostenaufwendig sind.
LG Lüneburg, AZ: 1 S 198/99, 27.01.2000
Die Fütterung wild streunender Katzen stellt allenfalls unter Hinzutreten weiterer Umstände eine Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes dar.

Ein Grundstückseigentümer könnte daher aus §§ 1004 Abs. 4, 862 BGB nicht das Unterlassen der Fütterung der Katzen selbst verlangen, sondern allenfalls Unterlassung der daraus resultierenden Beeinträchtigungen.
LG Itzehoe, AZ: 2 O 489/86, 16.03.1987
Der bei einer Grillparty entstehende Rauch kann zu einer erheblichen Belästigung des Nachbarn führen, wenn dieser in die Schlaf- und Wohnräume eindringt.
OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss (OWi) 149/95, 26.05.1995
Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den entstehenden Lärm verantwortlich, auch wenn dieser nicht von ihm selbst, sondern von seinen Gästen ausgeht.
OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss (OWi) 79/95 I, 26.05.1995
Nach der Auffassung des OLG Hamburg liegt in der Aufstellung von Gartenzwergen ein unterlassensfähiger Eingriff in die Rechte des Miteigentümers nach §§ 13, 14 und 15 des Wohnungseigentumsgesetz.
OLG Hamburg, AZ: 2 W 7/87, 20.04.1988
Wird beim Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage ein kurzer Signalton von 105 db (A) erzeugt, stellt dies eine Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn dar.

Die Zumutbarkeit der festgestellten Dezibelzahlen sind als antizipierte Sachverständigengutachten vor Gericht verwertbar.
AG Duisburg, AZ: 33 C 2116/16, 01.02.2017
Ein Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift setzt ein Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht zwischen Grundstücksnachbarn nicht.

Jedoch kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung) in Betracht.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen wie z.B. Regenwasser.

Einem Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht die Sonderbestimmung des § 26 Abs. 1 NRG HE nicht entgegen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 277/10, 15.07.2011
1. Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden, die ein von ihm beauftragter Handwerker anlässlich der Reparatur des eigenen Hauses am Nachbargrundstück verursacht.

2. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist.

3. Die grundsätzlich zulässige Klageerweiterung schließt eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Klageerweiterung wird mit dem Beschluss der Kammer entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (vgl. BGH NJW 2015, 251, Rn. 2).
LG Essen, AZ: 13 S 28/18, 17.09.2018
Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.

Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20f I Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 1 Anl. 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/91, 20.11.1992
Ein Anspruch auf Beseitigung einer Seitenmarkise hinter einem Stabgitterzaun ist nur dann gegeben, wenn durch die Seitenmarkise derart auf den Stabgitterzaun eingewirkt wird, dass dieser seinen Charakter als ortsübliche Einfriedung verliert.

Bloße ideelle oder immaterielle Immissionen, wozu auch die ästhetische Beeinträchtigung durch einen Sichtschutz gehört, werden von § 906 BGB nicht erfasst.
AG Bottrop, AZ: 11 C 92/21, 21.09.2022
Zwischen Eigentümern von Grundstücken besteht auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungsrohrsystem verfügen, welches bei Errichtung der Gebäude gemeinschaftlich geschaffen wurde.

Eine Aufhebung der Gemeinschaft darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.
OLG Hamm, AZ: I-5 U 100/12, 08.11.2012