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Streitigkeit über die Einordnung der Kosten einer erfolglosen Einziehungsklage als Verwaltungskosten ist eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG; §§ 16 Abs. 7, 18, 62 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 281/12, 10.10.2013
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1. Ein Rechtsstreit zwischen den Miteigentümern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft über die Einordnung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage gem. § 18 WEG als Verwaltungskosten, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.

2. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Abmeierungsklage Kostenerstattung Verwaltungskosten Rechtsanwalt frank DOhrmaNN Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft