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Yorkshire-Terrier zählt als Kleintier
LG Kassel, AZ: 1 S 503/96, 30.01.1997
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Auch wenn im Mietvertrag geschrieben steht, dass jegliche Haustierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, kann dieser dem Mieter nicht die Haltung eines Yorkshire-Terriers verbieten, weil diese noch zu den Kleintieren zählen und für die Haltung von Kleintieren muss der Mieter nicht die Zustimmung des Vermieters einholen.

Das LG Kassel argumentierte, dass diese Hunde etwa so klein wie Meerschweinchen seien, keinen Lärm verursachen und keine Störung der anderen Hausbewohner oder eine Verschmutzung bzw. verstärkte Abnutzung der Wohnung zu befürchten sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Auch wenn im Mietvertrag geschrieben steht, dass jegliche Haustierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, kann dieser dem Mieter nicht die Haltung eines Yorkshire-Terriers verbieten, weil diese noch zu den Kleintieren zählen und für die Haltung von Kleintieren muss der Mieter nicht die Zustimmung des Vermieters einholen. Das LG Kassel argumentierte, dass diese Hunde etwa so klein wie Meerschweinchen seien, keinen Lärm verursachen und keine Störung der anderen Hausbewohner oder eine Verschmutzung bzw. verstärkte Abnutzung der Wohnung zu befürchten sei. Vermieter Miete Mietwohnung Haustier Hund Hundehaltung