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Mängeleinrede kann auch noch im Prozess erfolgen; §§ 284, 320, 326, 478 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 11/90, 18.01.1991
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§§ 284, 320, 326, 478 BGB
Der Käufer kann nach Auflassung und Übergabe des Grundstücks wegen etwaiger Sachmängel die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB nicht mehr erheben. Der Käufer ist vielmehr auf die ihm durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften eingeräumten Rechte beschränkt.

Auch ohne Spezifizierung des Gewährleistungsanspruchs kann er den Kaufpreis vielmehr schon dann und insoweit einbehalten, als er überhaupt berechtigt ist, Wandlung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen. Die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Mängeleinrede auf der Grundlage eines noch nicht näher konkretisierten Gewährleistungsanspruchs wird in § 478 BGB praktisch vorausgesetzt.

Es reicht aus, wenn die Mängeleinrede sowohl vor als auch während des Prozesses ausdrücklich erhoben wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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