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Zur Verkehrssicherungspflicht eines Werkunternehmers bei der Errichtung eines Swimmingpools im Garten des Auftraggebers; §§ 631, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 und 2 BGB
OLG Stuttgart, AZ: 5 U 37/13, 19.07.2013
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Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.

Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Für den Werkunternehmer besteht grundsätzlich nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht, wenn der Zugang zu der Baustelle nicht allgemein, sondern nur für Personen eröffnet war, deren Anwesenheit auf der Baustelle sich aus einem sachlichen Zusammenhang ihrer Tätigkeit mit der Realisierung des Bauvorhabens rechtfertigte, etwa für Handwerker und Lieferanten. Bei diesem Personenkreis konnte davon ausgegangen werden, dass sie mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut waren.

Dies ist bei der Errichtung eines Swimmingpools in einem privaten Garten der Fall.

Eine feuchte Stelle auf einem Gartenboden ist zudem keine außergewöhnliche Gefahrenstelle, die auch Personen leicht zum Verhängnis werden kann, die mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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