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Streitwert für die Feststellung einer Mietminderung beträgt den 42-fachen Betrag der Minderung; §§ 3, 9 ZPO, 48 GKG
LG Berlin I, AZ: 65 T 127/13, 13.08.2013
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Der Streitwert für die Feststellung der Berechtigung zur Minderung gem. § 48 GKG i.V.m. §§ 3,9 ZPO bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.

Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 5 S.1 GKG ist vorliegend nicht eröffnet. Auch kommt eine analoge Anwendung der Norm nicht in Betracht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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