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Kosten einer Schutzschrift nur bei einem Prozessrechtsverhältnis erstattungsfähig; § 91 ZPO
OLG Hamburg, AZ: 4 W 100/13, 23.10.2013
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Die Kosten der Schutzschrift sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht.

Reicht der Antragsgegner bei allen deutschen Landgerichten eine Schutzschrift ein, kann er nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die beim dem Gerichts angefallen sind, bei dem der Verfügungsantrag eingereicht wurde.

Bei allen anderen Gerichten fehlt es an einem den Erstattungsanspruch begründenden Prozessrechtsverhältnis.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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