Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Duldungsverpflichtung in der Teilungserklärung bzgl. einer baulichen Veränderung (hier: Balkon) gilt nur für das "Ob", nicht für das "Wie"; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 171/12, 16.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ist in der Teilungserklärung eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen, bedeutet lediglich eine vereinbarte Entscheidung über das "Ob".

Die Frage der Farbwahl, des zu verwendenden Materials und der Ausführung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn sich der Balkon in das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage einfügen muss.

Liegen dem Beschlussantrag nicht alle Informationen für die übrigen Eigentümer bei, kann die Zustimmung verweigert werden.
Die 55. Kammer des LG Berlin ist bekannt für ihre auf den ersten Blick etwas unverständlichen Entscheidungen. Gleichwohl dürfte die Entscheidung zutreffend sein, dass eine ind er Teilungserklärung normierte Duldungspflicht zur Vornahme einer baulichen veränderung nur das "Ob" und nichtr das "Wie" betreffen kann, eine Differnezierung, die von vielen Gerichten nicht vorgenommen wird.

Fehlen wesentliche Angaben zum beabsichtigten Bau, kann die Gemeinschaft die Zustimmung verweigern, bis alle notwendigen Informationen vorliegen. Hat der den bau begehrende Eigentümer alle Informationen beigebracht und verweigert die gemeinschaft zu Unrecht den Ausbau, kann der den Umbau begehrende Eigentümer nach § 21 Abs. 8 WEG auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht klagen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: zustimmung bauliche veränderung Teilungserklärung Zustimmung Duldung Ermächtigung Balkon Gartenlaube Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zustimmungspflicht Ausführung dem grunde nach konkrete